Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen der Deutsche Lifestyle Group GmbH (nachfolgend Vermieter) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich ihre Geltung in Textform anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden und Ergänzungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform oder eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Textformabrede selbst.
3. Soweit zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung abgeschlossen wurde, gelten unsere Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes ergänzend.
§ 2 Vertragsschluss, Beginn und Ende der Mietzeit
1. Mietanfragen des Mieters sind verbindlich und stellen Angebote auf Abschluss eines Mietvertrages dar. Der Mietvertrag kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung eines Mietvertrages, schriftliche Bestätigung des Vermieters auf eine Mietanfrage des Mieters, oder mit Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter zustande.
2. Die Mietzeit beginnt am vertraglich vereinbarten Tag und endet am vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit verlängert sich jedoch um den Zeitraum, bis der Mietgegenstand vollständig bei dem Vermieter abgeliefert wurde oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Des Weiteren hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete für diesen Zeitraum zu entrichten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
3. Haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keinen Beendigungszeitpunkt für das Mietverhältnis bestimmt, endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 9).
§ 3 Mietpreis, Kaution, Sicherungsabtretung
1. Für den Gebrauch des Mietgegenstandes hat der Mieter als Gegenleistung den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Es gelten die auf der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters aufgeführten Mietpreise, die auf der Homepage des Vermieters unter www.auftriebssicherung.de zu finden ist. Die dort aufgeführten Tagespreise gelten für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden, die Wochenpreise für die Vermietung für längstens 168 Stunden ab Übernahme durch den Mieter.
2. Alle gegenüber Unternehmern als Mieter angegebenen Mietpreise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Nicht im Mietpreis enthalten sind etwaige Transportkosten, Kosten für eine zusätzlich vereinbarte Haftungsbegrenzung sowie etwaige Kosten für Sortierung, Verpackung oder Reinigung des Mietgegenstandes, soweit der Mietgegenstand nicht entsprechend dem Zustand bei Übergabe sortiert, verpackt oder gereinigt ist. Diese Kosten werden zusätzlich berechnet.
4. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden: a. Bußgelder, die während der Mietzeit entstehen, b. Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € für die Bearbeitung etwaiger Bußgelder, die zusätzlich zum Bußgeld zu zahlen ist, c. Bearbeitungspauschale in Höhe von 40,00 € für die Bearbeitung von Schadensfällen. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
5. Der Mietpreis ist, soweit die Parteien des Mietvertrages im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart haben, im Voraus zu zahlen. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen, ist die Miete jeweils im Voraus für 4 Wochen zu entrichten. Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Mietpreis nicht im Voraus zu zahlen ist, stellt der Vermieter dem Mieter den vereinbarten Mietpreis nebst etwaiger zusätzlicher Kosten nach Rückgabe des Mietgegenstandes in Rechnung.
6. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zahlen.
7. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.
8. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von dem Mieter zu zahlenden Beträge (z.B. für rückständige Miete oder Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung des Mietgegenstandes) mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
9. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
10. Handelt es sich beim Mieter um einen Unternehmer, tritt er zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus dem jeweiligen konkreten Mietverhältnis, seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Der Höhe nach ist die Abtretung beschränkt auf 110 % der jeweils für den Mietgegenstand für den gesamten Mietzeitraum vereinbarten Gesamtmiete einschließlich USt. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen, unter Benennung des Auftraggebers des Mieters, Höhe und Fälligkeitszeitpunkt, zu übergeben. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wobei ein wichtiger Grund insbesondere bei Zahlungsverzug der vereinbarten Miete um mehr als 14 Tage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, und nach vorheriger Androhung und angemessener Nachfristsetzung von mindestens 1 Woche berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Auftraggebern des Mieters offen zu legen und über die abgetretenen Forderungen zu verfügen oder diese einzuziehen. Reicht die Sicherungsabtretung nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters gegen den Mieter sicherzustellen, kann der Vermieter von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderungen des Vermieters verlangen.
§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in gereinigtem, betriebsfähigem Zustand nebst zugehörigen Unterlagen und etwaig mitvermietetem Zubehör zur Abholung durch den Mieter an dem von den Parteien vereinbarten Abholort zu Mietbeginn bereit. Eine etwaige zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität und des Schutzes des Mietgegenstandes bei dem Mieter und ist bei der Rückgabe des Mietgegenstandes mit zurück zu geben. Die Abholung durch den Mieter kann nur innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters von Montag bis Freitag zwischen 7 und 16 Uhr erfolgen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2. Der Mieter, oder die für den Mieter handelnde Person, hat sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den für den Vermieter handelnden Personen auszuweisen und im Falle der Vertretung seine Bevollmächtigung nachzuweisen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Schäden hin zu prüfen und festgestellte Mängel oder Schäden unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen.
4. Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt.
5. Wünscht der Mieter die Versendung oder die Anlieferung des Mietgegenstandes, erfolgt der Versand oder die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Etwaige im Mietvertrag ausgewiesene Liefertermine sind unverbindlich. Sie kennzeichnen weder den Beginn der Mietzeit, noch begründen sie ein absolutes oder relatives Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
6. Im Falle der Lieferung hat der Mieter auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Zugang zur Ablieferungs-/ Aufbaustelle besteht und dass er über etwaig erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen rechtzeitig vor Lieferung verfügt. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen zur Ermöglichung des An- und Abtransportes, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes.
7. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet des § 10 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf maximal den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Der Mieter kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes vom Vertrag zurücktreten, falls sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
8. Der Vermieter ist im Falle des Verzuges bei Übergabe berechtigt, dem Mieter zur Schadensbeseitigung einen vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Rückgabe der Mietsache
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, in gereinigtem, betriebsfähigem und wie bei Übernahme sortiert und verpacktem Zustand, nebst mit übergebenen zugehörigen Unterlagen und etwaig mitvermietetem Zubehör in der vertraglich vereinbarten Filiale des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
2. Die Rückgabe durch den Mieter kann nur innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters, von Montag bis Freitag zwischen 7 und 16 Uhr erfolgen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Ist der Mietgegenstand ohne Festlegung eines Beendigungszeitpunktes vermietet worden, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung oder die gewünschte Abholung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 2 Werktage vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen (Freimeldung).
3. Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig am letzten Miettag zurück, kommt er mit der Rückgabe, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Während des Verzuges haftet der Mieter gemäß § 287 BGB auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
4. Wünscht der Mieter die Rücksendung oder die Abholung des Mietgegenstandes, erfolgt die Rücksendung oder die Abholung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand zur Abholung in einem Zustand entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen, wie bei Anlieferung verpackt und transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten. Falls der Mietgegenstand nicht transportbereit ist, hat der Mieter für die dadurch bedingte Ausfallzeit bis zur Herstellung der Transportbereitschaft, eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,- zu zahlen. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
5. Wünscht der Mieter die Abholung des Mietgegenstandes, ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, die Abholung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 2 Werktage vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen (Freimeldung) auch wenn das Mietverhältnis an einem vertraglich vereinbarten Tag endet.
6. Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, sind angegebene Abholzeiten unverbindlich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen.
7. Etwaige Schäden des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter gemäß § 8 dieser Bedingungen und bei der Rückgabe des Mietgegenstandes auch der Filiale, bei der die Anmietung erfolgt ist, in Textform vollständig anzuzeigen. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe durch den Vermieter auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen eingehend kontrolliert. Die Annahme durch eine Transportperson oder einen beauftragten Drittanbieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Das Ergebnis der Kontrolle wird durch den Vermieter protokolliert und mögliche Lichtbilder werden angefertigt. Kosten infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung, Verpackung oder Reinigung werden dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter unverzüglich in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Prüfung und Erhebung von Einwänden für den Mieter bereitgehalten wird. Nach Fristablauf behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietgegenstand reparieren zu lassen oder erforderlichenfalls Ersatz zu besorgen und dem Mieter die jeweils erforderlichen Kosten In Rechnung zu stellen. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Dies bezieht sich ausdrücklich nur auf festgestellte Beschädigungen, die die branchenüblichen Gebrauchsspuren überschreiten und demnach funktionale Beeinträchtigungen darstellen.
8. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter befreit ihn nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu zahlen.
§ 6 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter muss den Mietgegenstand schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden des Mietgegenstandes führen kann. Er hat insbesondere – den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß unter Beachtung von mit übergebenen/digitale Bedienungsanleitungen und/oder vermieterseitigen Anweisungen einzusetzen, – die einschlägigen Unfallverhütungsund Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, – den Mietgegenstand in ausreichendem Umfang mit etwaig erforderlichen Betriebsstoffen wie Ölen oder Fetten zu versorgen, – keine Veränderungen (weder optisch noch technisch) an dem Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters vorzunehmen, – geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und Überbeanspruchung und den Zugriff unbefugter Dritter und gegen Diebstahl zu treffen, – den Mietgegenstand soweit möglich in einem umschlossenen und verschlossenen Raum, zumindest aber auf einem umschlossenen und verschlossenen Gelände aufzubewahren.
2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass alle den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzenden Personen diesen entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen behandeln, den Mietgegenstand bedienen können, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, usw. verfügen.
3. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, hat er die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen des Mietgegenstandes, die während seiner Mietzeit anfallen, auf seine Kosten entsprechend den Herstellervorgaben durch einen Fachbetrieb vorzunehmen, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, es sei denn die Instandsetzungsarbeiten beruhen auf einen Mangel des Mietgegenstandes.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über eingetretene oder drohende Schäden an dem Mietgegenstand unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich, zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an dem Mietgegenstand anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
5. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters in Textform weder weitervermieten, noch Dritten weitergeben oder ihnen sonstige Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Ein Verstoß hiergegen führt dazu, dass eine etwaig mit dem Mieter vereinbarte Haftungsbegrenzung gegen Entgelt nach Maßgabe der Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters keine Anwendung findet und der Mieter nach Maßgabe dieser Bedingungen und gesetzlichen Bestimmungen im Schadensfall haftet. Die Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform.
6. Der Mieter verpflichtet sich, soweit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger bestehender oder behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder den Mietgegenstand in Besitz nehmen, den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen hiervon in Textform zu unterrichten. Zugleich hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum des Vermieters an der Mietsache in Textform hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter hat, soweit ihn ein Verschulden trifft, den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Der Mieter ist, soweit ihn ein Verschulden trifft, verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.
7. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
8. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter während der Mietzeit des Mieters entstehenden Bußgeldern und sonstige Gebühren oder Steuern, die der Mieter oder eine Person, der er den Mietgegenstand überlassen hat, zu verantworten hat.
§ 7 Mängel des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel hin zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. Ist der Mieter Unternehmer, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt.
2. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich, bei drohender Gefahr des Eintrittes eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
3. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, den Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen.
§ 8 Schaden und Verlust
1. Bei Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Vermieter schriftlich über Umfang, Beteiligte und Hergang zu unterrichten und das Schadensformular des Vermieters sorgsam und wahrheitsgemäß auszufüllen.
2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen. Anschließend hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen.
§ 9 Kündigung
1. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, kann von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden.
2. Ein Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann ordentlich von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist zulässig, – wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Werktages; – wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens 3 Tage zum Ende einer Abrechnungswoche; – wenn die Miete nach Monaten bemessen ist, spätestens 2 Wochen zum Ende eines Abrechnungsmonates.
3. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für einen Zeitabschnitt um mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder – bei erheblichem oder fortgesetztem Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten nach § 6 dieser Bedingungen.
§ 10 Haftung des Vermieters
1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
2. Der Vermieter haftet unbeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, sowie – nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
4. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen oder vergessen wurden.
§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters
1. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter während der Mietzeit für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes, soweit er den Schaden, Verlust, Untergang oder Diebstahl zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
2. Hat der Mieter die Beschädigung, den Verlust, den Untergang oder den Diebstahl des Mietgegenstandes zu vertreten, hat er dem Vermieter alle entstandenen Schäden, so etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Folgeschäden, wie z.B. Entsorgungskosten oder Abschleppkosten zu ersetzen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde, sofern der Mieter den Diebstahl unverzüglich nach Entdeckung bei der Polizei angezeigt hat. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt. Wird ein abhanden gekommener Mietgegenstand wieder aufgefunden, kann der Vermieter diesen nach seiner Wahl wieder in Besitz nehmen und dem Mieter einen etwaig gezahlten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaig eingetretenen Wertverlustes zurückzahlen oder den Mietgegenstand verwerten und dem Mieter den Verwertungserlös abzüglich etwaiger Kosten für die Verwertung auszahlen. Der Mieter ist im letzteren Fall auch berechtigt, die Verwertung selbst vorzunehmen.
3. § 5 Ziff. 4 dieser Bedingungen ist ergänzend zu beachten.
4. Der Mieter haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist.
5. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit dem Vermieter kein Verschulden zur Last fällt.
6. Der Mieter ist zur Zahlung einer Kaution in Höhe von 500€ / Auftriebssicherung verpflichtet. Diese Kautionszahlung pro Mietgegenstand ist jeweils im Voraus für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu entrichten.
§ 12 Verjährung
1. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Sofern ein Schaden an der Mietsache polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Fall der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht umgehend benachrichtigen.
2. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
3. Alle weiteren vertraglichen Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§ 13 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsfiliale.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche Lutherstadt Eisleben. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
3. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.